10 lines
690 B
Markdown
10 lines
690 B
Markdown
# § 5 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
|
|
|
|
(1) Wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
|
|
|
|
(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
|
|
1.das nach Teil 3 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vorgeschriebene Studium erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach § 24 bestanden hat,
|
|
2.sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
|
|
3.nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
|
|
4.über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.
|