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# § 4 Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten
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(1) Zur Leistung von Geburtshilfe sind außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis nach diesem Gesetz berechtigt. Dies gilt nicht für Notfälle.
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(2) Geburtshilfe umfasst
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1.die Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen an,
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2.die Hilfe bei der Geburt und
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3.die Überwachung des Wochenbettverlaufs.
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(3) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Geburt eine Hebamme zugezogen wird.
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