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# § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
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(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Handelsfachwirt und zur Geprüften Handelsfachwirtin nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
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(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Kompetenzen vorhanden sind, um im Einzelhandel, im Groß- und Außenhandel sowie im funktionellen Handel eigenständig und verantwortlich Aufgaben der Planung, Führung, Organisation, Steuerung, Durchführung und Kontrolle handelsspezifischer Aufgaben und Sachverhalte unter Nutzung betriebs- und personalwirtschaftlicher Instrumente wahrzunehmen. Dabei sollen gesellschaftliche, volkswirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. Dazu zählen insbesondere:
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1.Analysieren und Beurteilen der Auswirkungen handelsrelevanter Marktentwicklungen,
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2.Erarbeiten und Umsetzen kundenorientierter und wirtschaftlicher Konzepte der Sortimentsgestaltung, Warenbeschaffung und Logistik,
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3.Steuern von Umsatz und Ertrag mit warenwirtschaftlichen Kennzahlen,
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4.Anwenden von Controllinginstrumenten,
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5.Beurteilen von Finanzierungsalternativen und Vorbereiten von Entscheidungen,
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6.Planen und Umsetzen arbeitsorganisatorischer Veränderungen,
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7.Konzipieren, Umsetzen und Auswerten von Marketingkonzepten,
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8.Übernehmen von Organisations- und Führungsaufgaben unter Berücksichtigung von Unternehmens- und Führungsgrundsätzen, unternehmerisches Denken und Handeln,
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9.Wahrnehmen von Qualifizierungsaufgaben sowie Fördern der Personalentwicklung,
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10.Durchführen und Organisieren der Berufsausbildung,
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11.Wahrnehmen von Aufgaben des Personalmanagements,
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12.Kooperieren mit Geschäftspartnern und internen Unternehmensbereichen, Kommunikation kunden- und dienstleistungsorientiert gestalten,
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13.Umsetzen des Qualitätsmanagements und Fördern der Nachhaltigkeit.
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(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Handelsfachwirt“ oder „Geprüfte Handelsfachwirtin“.
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