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lawgit/laws_md/hbaustatg/§4.md

472 B

§ 4 Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind 1.Bauscheinnummer, Aktenzeichen; 2.Anschrift des Baugrundstücks; 3.Name und Anschrift des Bauherrn für die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und des Eigentümers für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4; 4.Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen; 5.bei Wiedererrichtung eines Gebäudes zusätzlich Abgangsjahr des vorherigen Gebäudes und Meldung zur Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4.