10 lines
415 B
Markdown
10 lines
415 B
Markdown
# § 5 Bewertung der Leistungen
|
|
|
|
(1) Die Leistungen der Referendarinnen und Referendare werden wie folgt bewertet:
|
|
|
|
[Tabelle]
|
|
|
|
(2) Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
|
|
|
|
(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
|