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lawgit/laws_md/hbankdvdv/§5.md

415 B

§ 5 Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der Referendarinnen und Referendare werden wie folgt bewertet:

[Tabelle]

(2) Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.

(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.