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# § 12 Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren
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Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen, wenn
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1.ein Abschnitt des schriftlichen Teils mit der Note 5 bewertet worden ist,
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2.das Fachgespräch mit der Note 5 bewertet worden ist oder
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3.im mündlichen Teil der Kompetenzbereich „soziales Verhalten“ oder mindestens zwei andere Kompetenzbereiche mit der Teilnote 4,50 oder schlechter bewertet worden sind.
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