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# § 7
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(1) Der Betriebsleiter bzw. der Leiter des Organs hat der Bergbehörde Arbeiten oder Maßnahmen an
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a)Bergbauhalden und Restlöchern von Betrieben gemäß § 2 Buchst. a,
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b)klassifizierten Nichtbergbauhalden sowie
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c)klassifizierten Althalden und -restlöchern
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anzuzeigen.
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(2) Zu den Arbeiten oder Maßnahmen gemäß Abs. 1 gehören bei
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a)HaldenPlanung, Betreiben, Stillegung, Wiederinbetriebnahme (auch von unklassifizierten Halden, wenn im Endstand eine klassifizierte Halde erreicht werden soll), Entnahme von Haldenmaterial, Erreichen des vollständigen Abtrags,
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b)RestlöchernPlanung, Herstellung, Stillegung (Zurücklassen), Beginn und Erreichen der vollständigen Verfüllung,
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c)Halden und RestlöchernWechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers, Änderung der Nutzungsart, Abschluß der Wiederurbarmachungsmaßnahmen.
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(3) Die Anzeigen sind spätestens 4 Wochen vorher, bei der Stillegung jedoch spätestens 8 Wochen vorher zu erstatten.
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(4) Sofern nicht in den Bestimmungen der Bergbausicherheit Forderungen an die Anzeige erhoben werden, haben diese außer den Arbeiten und Maßnahmen zu enthalten:
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a)Angaben gemäß § 6 Abs. 2 und
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b)Zeitpunkt und Ergebnis der Abstimmung mit dem örtlichen Staatsorgan.
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Der Bergbehörde sind auf Verlangen weitere Unterlagen insbesondere zu § 15 Abs. 2 Buchstaben i bis l einzureichen.
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(5) Die Bergbehörde erteilt entsprechend den Erfordernissen Verfügungen zu den angezeigten Arbeiten oder Maßnahmen.
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(6) Die Anzeige an die Bergbehörde entbindet nicht von Genehmigungen, Anzeigen und Bestätigungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften, wie für Deponien zur schadlosen Beseitigung toxischer Abprodukte und anderer Schadstoffe *1), zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Lagerung und Verwendung radioaktiver Haldenmaterialien *2).
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*1) Z.Z. gilt die Zweite Durchführungsbestimmung vom 21. April 1977 zur Sechsten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schadlose Beseitigung toxischer Abprodukte und anderer Schadstoffe - (GBl. I Nr. 15 S. 161).
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*2) Z.Z. gilt die Erste Durchführungsbestimmung vom 26. November 1969 zur Strahlenschutzverordnung (GBl. II Nr. 99 S. 635).
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