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# § 15 Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten
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(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten besteht aus zwei Teilen.
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(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Audiogramme zu interpretieren,
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2.audiologische Mess- und Testverfahren zu beschreiben und
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3.Aufbau und Funktion des Hörorgans unter Verwendung von Fachbegriffen zu erläutern.
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Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Patientinnen und Patienten in Testverfahren einzuweisen,
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2.audiometrische und psychoakustische Messverfahren durchzuführen und
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3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.
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Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
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(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
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[Tabelle]
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