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# § 6 Hofvermerk
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(1) Der Hofvermerk wird in der Aufschrift des Grundbuchs des Hofes eingetragen und lautet:
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"Hof gemäß der Höfeordnung. Eingetragen am ..."
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(2) Beim Ehegattenhof lautet der Hofvermerk:
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"Ehegattenhof gemäß der Höfeordnung. Eingetragen am ..."
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(3) Ist bei einem Ehegattenhof der Grundbesitz der Ehegatten nicht auf demselben Grundbuchblatt eingetragen, so ist im Hofvermerk wechselseitig auf den Grundbesitz des anderen Ehegatten hinzuweisen. Der Hofvermerk lautet dementsprechend:
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"Dieser Grundbesitz bildet mit dem im Grundbuch von ... Bd. ... Bl. ... eingetragenen Grundbesitz einen Ehegattenhof gemäß der Höfeordnung. Eingetragen am ..."
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(4) Gehört zum Hof ein Miteigentumsanteil, der auf einem anderen Grundbuchblatt eingetragen ist, so ist im Grundbuch des Hofs folgender Vermerk:
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"Zum Hof gehört der im Grundbuch von ... Bd. ... Bl. ... eingetragene Miteigentumsanteil. Eingetragen am ..."
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und im Grundbuch des Miteigentumsanteils folgender Vermerk:
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"Der Miteigentumsanteil des ... gehört zu dem im Grundbuch von ... Bd. ... Bl. ... eingetragenen Hof. Eingetragen am ..."
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einzutragen.
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