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# § 2 Eintragungsgrundsatz
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(1) Eine Besitzung, die nach den höferechtlichen Vorschriften Hof ist oder auf Grund einer Erklärung des Eigentümers Hof werden kann, wird auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts im Grundbuch als Hof eingetragen.
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(2) Absatz 1 gilt für die Eintragung einer Besitzung als Ehegattenhof entsprechend.
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