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# § 1
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Als Höchstbeträge, bis zu denen die Herstellungskosten von Schutzräumen bei Bemessung der erhöhten Absetzungen nach § 7 oder § 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes berücksichtigt werden können, werden festgesetzt:
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1.bei Hausschutzräumen in neuerrichteten Gebäuden (Innenbauten)die sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge;
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2.bei Hausschutzräumen in bestehenden Gebäuden (nachträgliche Innenbauten)die sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge;
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3.bei Hausschutzräumen in Form selbständiger Bauten (Außenbauten)die sich aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ergebenden Beträge.
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