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lawgit/laws_md/gwkhv/§38.md

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# § 38 Löschung von Daten
Das Umweltbundesamt löscht Daten, die nicht mehr erforderlich sind für
1.die Registerführung nach § 3 Satz 2,
2.die Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
3.den Vollzug dieser Verordnung durch das Umweltbundesamt oder
4.energiestatistische Zwecke.