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# § 32 Zusätzliche Mindestangaben in Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte
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(1) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss zusätzlich zu den Angaben nach § 17 die Angaben nach § 15 Absatz 5 enthalten.
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(2) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für thermische Energie auf Basis von Gas aus erneuerbaren Energien oder auf Basis von kohlenstoffarmem Gas muss die Angaben nach § 30 Absatz 2 enthalten.
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