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# § 12 Prüfungsbereich Prozessorientierte Organisation von Großhandelsgeschäften
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(1) Im Prüfungsbereich Prozessorientierte Organisation von Großhandelsgeschäften hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.logistische Prozesse von der Beschaffung bis zur Distribution zu steuern und zu kontrollieren,
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2.die Prozesse der betrieblichen Lagerlogistik von der Warenannahme bis zum Versand zu planen und abzuwickeln und dabei auch elektronische Lagerverwaltungssysteme anzuwenden,
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3.den Einkauf von Waren und Dienstleistungen durchzuführen und dabei auch Risiken und Besonderheiten im internationalen Handel zu berücksichtigen,
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4.Verkaufsprozesse durch zielgruppenorientierte Marketingmaßnahmen zu unterstützen,
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5.Reklamationen und Retouren abzuwickeln und
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6.Kundenanliegen lösungsorientiert mit dem Ziel des Vertragsabschlusses zu bearbeiten und Möglichkeiten der Konfliktlösung anzuwenden.
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(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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