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# § 31 Nachholen von Klausuren
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(1) Können Anwärterinnen und Anwärter an einer Klausur nicht teilnehmen und sie nicht innerhalb des Lehrgangs nachholen, erhalten sie Gelegenheit, die Klausur zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung nachzuschreiben.
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(2) Wird die Klausur ohne ausreichende Entschuldigung nicht bis zum Tag der schriftlichen Prüfung der Laufbahnprüfung geschrieben, gilt sie als mit „ungenügend“ (0 Rangpunkte) bewertet.
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