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# § 28 Praktische Ausbildung
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(1) In der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter vertraut gemacht mit
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1.dem Ablauf der Aufgabenwahrnehmung in den Dienststellen der Bundeswehr oder des Bundesnachrichtendienstes,
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2.den Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Dienststellen sowie
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3.den Aufgabenschwerpunkten ihrer künftigen Laufbahn.
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(2) Die Anwärterinnen und Anwärter vertiefen die im Studium und in den Lehrgängen nach den §§ 24 bis 27 erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
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(3) Die praktische Ausbildung vermittelt insbesondere praxisorientierte Kenntnisse und Fertigkeiten in der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes sowie Fähigkeiten zur Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes. Entsprechend ihrem Ausbildungsstand sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Arbeitsabläufe und Projekte, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbstständig oder nach Anleitung bearbeiten.
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(4) Die praktische Ausbildung wird an mehreren Ausbildungsstationen der Bundeswehr und des Bundesnachrichtendienstes durchgeführt.
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(5) Aufgaben, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
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