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lawgit/laws_md/grstg_1973/§10.md

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# § 10 Steuerschuldner
(1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist.
(2) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.