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# § 9 Prüfungsbereich von Teil 1
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(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Werkstückherstellung statt.
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(2) Im Prüfungsbereich Werkstückherstellung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeiten zu planen und Arbeitsplätze vorzubereiten,
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2.ein Werkstück nach Modell oder Zeichnung herzustellen,
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3.die Qualität des Arbeitsergebnisses zu kontrollieren und
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4.die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen.
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(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 7 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
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