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# § 13 Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Arbeitsplanung
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(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Aufträge und technische Unterlagen zu analysieren und auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,
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2.technische Zeichnungen zu erstellen,
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3.Berechnungen durchzuführen,
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4.Fertigungsverfahren und Fertigungsabläufe festzulegen und zu erläutern,
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5.Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen und zu beschreiben,
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6.das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen und
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7.Qualitäts- und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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