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# § 60 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
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(1) Auf Antrag werden Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder Berufsakademien erbracht worden sind, anerkannt, wenn hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Studien- und Prüfungsleistungen besteht, die im Studiengang „Bachelor of Public Administration“ ersetzt werden.
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(2) Über die Anerkennung entscheidet das Prüfungsamt der Hochschule.
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(3) Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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