13 lines
597 B
Markdown
13 lines
597 B
Markdown
# § 14 Prüfungsbereich Gussstückherstellung
|
|
|
|
(1) Im Prüfungsbereich Gussstückherstellung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
|
|
1.einen Auftrag zu planen,
|
|
2.Berechnungen durchzuführen,
|
|
3.gießereitechnische Verfahren auszuwählen und Fertigungssysteme zuzuordnen sowie deren Wartung zu berücksichtigen,
|
|
4.Fertigungsverfahren und Fertigungsparameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen und zu beschreiben sowie
|
|
5.Qualitäts- und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.
|
|
|
|
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
|
|
|
|
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
|