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# § 6 Meldung und Aufbereitung der Daten für den Gleichstellungsindex
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(1) Für die Meldung und Aufbereitung der Daten gilt § 4 Absatz 4 entsprechend.
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(2) Der Gleichstellungsindex nach § 38 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes enthält insbesondere
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1.eine tabellarische Gesamtübersicht,
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2.eine zusammenfassende Beschreibung zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen,
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3.eine nach den einzelnen Erhebungsmerkmalen aufgeschlüsselte vergleichende Darstellung der Erhebungsergebnisse der obersten Bundesbehörden,
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4.eine nach den einzelnen Erhebungsmerkmalen aufgeschlüsselte Darstellung der Erhebungsergebnisse im Vergleich zu denen des vorherigen Berichtszeitraumes,
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5.grafische Darstellungen.
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(3) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht den Gleichstellungsindex bis zum 31. Dezember des Berichtsjahres auf seiner Internetseite.
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