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# § 1 Berufsbild
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(1) Dem Glasveredler-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
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1.Veredlung und Gestaltung von Flachglas, Hohlglas und glasähnlichen Stoffen durch Bearbeiten der Kanten, Ränder, Flächen und Formen,
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2.Herstellung, Einbau, Instandsetzung von Verglasungen, Ganzglaskonstruktionen und Glasintarsien,
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3.Herstellung und Montage von Spiegeln,
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4.Rüsten, Betreiben, Überwachen und Warten von Fertigungsanlagen der Glasveredlung, der Verbundsicherheits- und Isolierglasherstellung.
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(2) Dem Glasveredler-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
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1.Kenntnisse der technischen Richtlinien und berufsbezogenen Normen des Glasveredler-Handwerks,
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2.Kenntnisse über Stilkunde und über Gestaltung,
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3.Kenntnisse der Glasarten und Glaserzeugnisse, der Werk- und Hilfsstoffe, der Halb- und Fertigfabrikate sowie der glasähnlichen Stoffe,
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4.Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, der Entsorgung sowie der rationellen Energieverwendung,
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5.Kenntnisse der Veredlungs- und Fertigungstechniken,
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6.Anfertigen und Lesen von Fertigungszeichnungen,
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7.Zuschneiden, Trennen und Bohren von Glaserzeugnissen,
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8.Übertragen von Vorlagen sowie Markieren, Einteilen und Anzeichnen von Glas,
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9.Spannen, Profilieren und Abziehen von Schleifkörpern,
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10.Vorreißen, Schlichten, Feinmachen, Polieren, Mattieren und Schattieren von Glas,
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11.Einschleifen von Keilen, Kugeln, Oliven, Rillen, Walzen, Ecken, Flächen sowie Facettieren und Polieren,
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12.Formveränderungs- oder Ausbruchschleifen,
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13.Gravieren, insbesondere Schneiden, Rutschen und Tiefgravieren sowie Ausführen von Hochschnittarbeiten,
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14.Bedrucken, Abdecken und Ausschneiden von Werkstücken,
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15.Strahlmattieren in Stufen und Strukturen sowie Eisblumieren,
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16.Ansetzen von Matt- und Säurebädern, Ätzen in Tönen, Stufen und Strukturen,
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17.Malen, Drucken, Spritzen von Farben sowie Härten und Einbrennen,
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18.Belegen von Spiegeln, Visitieren, Vorwaschen, Beschichten und Schützen der Beläge,
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19.Einsetzen, Befestigen und Abdichten von Glas und glasähnlichen Stoffen,
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20.Verbinden von Teilen aus Glas oder glasähnlichen Stoffen durch Sprossen, Beschläge oder Glasverbindungsmittel auf chemischer Basis,
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21.Verbinden von Glas zu Isolier- und Verbundglas-Einheiten sowie Vorspannen von Glas,
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22.Verformen, Biegen und Schmelzen von Glas und glasähnlichen Stoffen,
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23.Montieren, Befestigen, Kleben, Einbauen und Instandsetzen von Glaserzeugnissen und Fertigteilen,
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24.Lagern, Verpacken und Transportieren,
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25.Warten und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Einrichtungen,
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26.Rüsten, Betreiben, Überwachen und Warten von Fertigungsanlagen und Automaten.
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