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# § 67 Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining
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(1) Wer die Prüfung im Polizeitraining nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
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(2) Wenn in der Prüfung nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.
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(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ beendet.
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