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# § 25 Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studien
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(1) Im Modul 7 ist die Modulprüfung mindestens die dienstliche Bewertung. Darüber hinaus können weitere Formen festgelegt werden, insbesondere die Form eines Praktikumsberichts.
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(2) Im Modul 12 ist die Modulprüfung die dienstliche Bewertung.
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(3) Die dienstliche Bewertung wird von der oder dem Ausbildenden erstellt. Dabei sind die Ausbildungsverantwortlichen zu beteiligen. Die dienstliche Bewertung enthält neben den Rangpunkten die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale der oder des Studierenden. Sie ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen.
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(4) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.
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