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# § 121 Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und Gesamtnote
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(1) Für jede Person, die erfolgreich an der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ teilgenommen hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und setzt die Gesamtnote fest.
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(2) In die Berechnung gehen ein
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1.die Bewertung von jeder der sieben Modulprüfungen mit 9 Prozent,
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2.die dienstlichen Beurteilungen aus den Modulen 4 und 9 mit jeweils 8,5 Prozent und
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3.die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.
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(3) Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme.
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(4) Der Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.
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