11 lines
1.1 KiB
Markdown
11 lines
1.1 KiB
Markdown
# § 3 Begriffsbestimmungen
|
|
|
|
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
|
|
1.immersive MedienMedien, deren Nutzung virtuelle Umgebungen und digitale Elemente erlebbar und als real wahrnehmbar machen,
|
|
2.UV-KoordinatensystemeKoordinatensysteme, in denen die Koordinaten x, y und z die Position im dreidimensionalen Raum und die Koordinaten u und v die Texturierung von Polygonobjekten in diesem Raum beschreiben,
|
|
3.EntwicklungsumgebungenSoftware, mit der die zu erstellenden Anwendungen ohne tiefergehende Programmierkenntnisse grafisch bearbeitet werden können,
|
|
4.AutorenwerkzeugeSoftware, mithilfe derer verschiedene Arten von Steuerungs- und Interaktionsmöglichkeiten sowie 2D- und 3D-Daten und 2D- und 3D-Medien zusammengeführt und diese für verschiedene Endgeräte ausgegeben werden können,
|
|
5.SkripteProgrammcodes, die zur Umsetzung von Funktionen der Anwendungen benötigt werden,
|
|
6.StreamingDatenübertragungsverfahren, bei denen Daten bereits während der Übertragung genutzt werden können,
|
|
7.Cloud-LösungenIT-Infrastrukturen, die über ein Netzwerk Computerressourcen bereitstellen.
|