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# § 35 Ungültige Eintragungen
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Ungültig sind Eintragungen, die
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1.nicht die in § 34 geforderten Angaben enthalten,
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2.die Person des Eingetragenen nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
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3.von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,
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4.nicht innerhalb der Eintragungsfrist vollzogen worden sind,
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5.einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,
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6.mehrfach sind.
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