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# § 2 Abstimmungsgebiet
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Das Abstimmungsgebiet besteht aus den Ländern, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Das Abstimmungsgebiet wird so untergliedert, daß
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1.jeder Gebietsteil, der eine neue Landeszugehörigkeit erhalten soll,
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2.der übrige Teil jedes betroffenen Landes
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jeweils einen eigenen Abstimmungsbereich bilden.
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