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# § 13 Entscheidung des Abstimmungsvorstandes
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Der Abstimmungsvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Abstimmungshandlung und bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Kreisabstimmungsausschuß hat das Recht der Nachprüfung.
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