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# § 11 Abstimmungsergebnis
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(1) Nach Beendigung der Abstimmungshandlung stellt der Abstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk fest.
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(2) Der für die Briefabstimmung eingesetzte Abstimmungsvorstand stellt das Ergebnis der Briefabstimmung im Kreis oder in der kreisfreien Stadt oder dem Abstimmungsbereich fest.
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