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# § 8 Anforderungen im Auswahlverfahren; Auswahlinstrumente
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(1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber die folgenden Anforderungen erfüllen:
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1.die Anforderungen an ihre Eignung und Befähigung (Eignungsmerkmale) in den folgenden Kompetenzbereichen:
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a)Selbstkompetenz,
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b)Methodenkompetenz,
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c)Fachkompetenz,
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d)Sozialkompetenz sowie
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e)Führungs- und Managementkompetenz sowie
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2.die Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie an die individuelle Trainierbarkeit.
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(2) Im Auswahlverfahren für den Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 ist im Rahmen der Feststellung der Fachkompetenz Eignung für einen ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studiengang festzustellen.
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(3) Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. Der Einsatz der Auswahlinstrumente kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.
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