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# § 53 Bewertung von Leistungen
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(1) Die Leistungen werden wie folgt bewertet:
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[Tabelle]
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(2) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen angemessen berücksichtigt.
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(3) Zusammengefasste Bewertungen und Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.
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