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# § 46 Mündliche Prüfung
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(1) Die mündliche Prüfung besteht aus
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1.einem Prüfungsgespräch und
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2.einem Kurzvortrag.
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(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten und soll 50 Minuten nicht überschreiten.
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(3) Die mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. In einer Gruppe sollen nicht mehr als vier Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.
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(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
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(5) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung hervorgehen.
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