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# § 30 Erfolgreicher Abschluss des Bachelorstudiums
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(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums müssen die Anwärterinnen und Anwärter
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1.die erforderliche Zahl an Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erreichen und
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2.die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit nach den Bestimmungen der kooperierenden Hochschuleinrichtung bestehen.
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Die erforderliche Zahl an Leistungspunkten wird von der kooperierenden Hochschuleinrichtung festgelegt.
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(2) Die kooperierende Hochschuleinrichtung regelt durch eigene Studien- und Prüfungsordnung die Einzelheiten zu Zeitpunkt, Dauer, Inhalt, Ablauf und Bewertung der Modulprüfungen und der Bachelorarbeit.
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(3) In eigener Zuständigkeit führt die kooperierende Hochschuleinrichtung die Modulprüfungen durch, bewertet die Bachelorarbeit und bildet das Gesamtergebnis.
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(4) Die Wiederholung von Prüfungen und der Bachelorarbeit richtet sich nach der Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung.
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