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# § 1 Zweck der Förderung
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(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen, vornehmlich des Hochschullehrernachwuchses, werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Stipendien gewährt.
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(2) Bei der Förderung sind der Bedarf an wissenschaftlichem Nachwuchs für die einzelnen Fachrichtungen sowie die Ziele der Forschungsplanung von Bund, Ländern und Hochschulen zu berücksichtigen.
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(3) Die Befugnis der Länder zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf Grund Landesrechts sowie besondere Förderungsmaßnahmen für bestimmte Fachgebiete oder Personengruppen bleiben unberührt.
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(4) Die vom Bund finanzierte Promotionsförderung der Hochbegabtenförderungswerke bleibt durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
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