17 lines
963 B
Markdown
17 lines
963 B
Markdown
# § 2 Veränderungsspalte
|
|
|
|
(1) Veränderungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Vergleich mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in eine Veränderungsspalte eingetragen, die in diesen Fällen der Gesellschafterliste beigefügt wird.
|
|
|
|
(2) Die Erstellung einer Bereinigungsliste und die bisherige Nummerierung sind in den Fällen des § 1 Absatz 4 in die Veränderungsspalte einzutragen.
|
|
|
|
(3) In die Veränderungsspalte sollte eingetragen werden:
|
|
1.die Teilung von Geschäftsanteilen,
|
|
2.die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen,
|
|
3.die Einziehung von Geschäftsanteilen,
|
|
4.die Kapitalerhöhung mit Ausgabe neuer Geschäftsanteile,
|
|
5.die Kapitalerhöhung mit Aufstockung der Geschäftsanteile,
|
|
6.die Kapitalherabsetzung,
|
|
7.der Anteilsübergang.
|
|
|
|
(4) Weitere Veränderungen nach Absatz 1 können in die Veränderungsspalte eingetragen werden.
|