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# § 2 Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten oder bei Freisetzungen
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(1) Die Aufzeichnungen über gentechnische Arbeiten müssen folgende Angaben enthalten:
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1.Namen und Anschrift des Betreibers und Lage der gentechnischen Anlage, in der die gentechnischen Arbeiten durchgeführt werden,
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2.Namen des Projektleiters,
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3.Namen des oder der Beauftragten für die Biologische Sicherheit,
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4.bei gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 des Gentechnikgesetzes den Zeitpunkt der Anzeige oder Anmeldung der gentechnischen Arbeiten, bei gentechnischen Arbeiten nach § 9 Abs. 1 den Zeitpunkt der Aufnahme der gentechnischen Arbeit,
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5.Aktenzeichen und Datum der Anzeige, der Anmeldung oder des Genehmigungsbescheides oder Datum der Zustimmung gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 des Gentechnikgesetzes,
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6.die Sicherheitsstufe,
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7.Zeitpunkt des Beginns sowie des Abschlusses der gentechnischen Arbeiten,
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8.Art der Ausgangsorganismen und der Ausgangsstoffe:
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a)Organismen als Spender der genetischen Information,
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b)Reinigungsgrad der Nukleinsäuren,
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c)Vektor, soweit benutzt,
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d)Merkmale des Empfängerorganismus, soweit sie für die Sicherheitsbeurteilung der gentechnischen Arbeiten von Bedeutung sind,
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9.für die Sicherheitsstufe bedeutsame Merkmale des gentechnisch veränderten Organismus,
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10.im Falle gentechnischer Arbeiten mit humanpathogenen Organismen der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 die weiteren Personen, die an der unmittelbaren Durchführung beteiligt sind, und
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11.jedes Vorkommnis, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeiten entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung der in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter nicht auszuschließen ist,
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12.Informationen über die Abfall- und Abwasserentsorgung.
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Die Aufzeichnungen müssen ferner die Angaben über die Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gentechnikgesetzes enthalten. Diese Risikobewertung muß nach Maßgabe der in Anhang I zur Gentechnik-Sicherheitsverordnung festgelegten Kriterien erfolgen.
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(2) Bei gentechnischen Arbeiten im Laborbereich sind zusätzlich aufzuzeichnen:
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1.im Falle von weiteren gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 Beschreibung der gentechnischen Arbeiten einschließlich ihrer Zielsetzung und
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2.Änderungen der Sicherheitsstufe unter Angabe der Begründung hierfür und des Zeitpunktes.
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(3) Bei gentechnischen Arbeiten im Produktionsbereich sind zusätzlich aufzuzeichnen:
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1.Darstellung des Prinzips der Herstellung und Aufarbeitung, soweit zum Schutz der in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter erforderlich, einschließlich Beschreibung des durch die gentechnischen Arbeiten herzustellenden Erzeugnisses,
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2.die bei der Herstellung zu verwendenden Geräte, die zur laufenden Kontrolle während der Herstellung (Inprozeßkontrolle) zu verwendenden Verfahren und Geräte und
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3.Anzahl der Ansätze einschließlich der einzelnen Produktionsvolumina.
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(4) Bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 sind zusätzlich aufzuzeichnen:
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1.die einzelnen Arbeitsschritte, die den Nachvollzug der gentechnischen Arbeiten ermöglichen, nach Zeitpunkt, Inhalt und unmittelbar beteiligten Personen,
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2.bei gentechnischen Arbeiten im Laborbereich die voraussichtliche Anzahl der gentechnisch veränderten Organismen bei den einzelnen Ansätzen, jeweils zumindest nach Mindest- und Höchstmenge, sowie bei Mikroorganismen oder Zellkulturen das voraussichtliche Volumen des größten einzelnen Ansatzes und
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3.bei gentechnischen Arbeiten im Produktionsbereich die Anzahl der gentechnisch veränderten Organismen bei den einzelnen Ansätzen, jeweils zumindest nach Mindest- und Höchstmenge.
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(5) Die Aufzeichnungen über Freisetzungen müssen folgende Angaben enthalten:
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1.Namen und Anschrift des Betreibers, Lage der Freisetzungsfläche und Parzellenbelegung,
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2.Namen des Projektleiters,
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3.Namen des Beauftragten für die Biologische Sicherheit,
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4.Aktenzeichen und Datum des Genehmigungsbescheides,
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5.Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Freisetzung,
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6.Beschreibung der freigesetzten Organismen einschließlich der gentechnischen Veränderung,
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7.Anzahl oder Menge der ausgebrachten gentechnisch veränderten Organismen,
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8.Verbleib der gentechnisch veränderten Organismen nach Beendigung der Freisetzung,
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9.Anzahl der auf oder in der Umgebung der Freisetzungsfläche im Zusammenhang mit dem Freisetzungsvorhaben gelagerten gentechnisch veränderten Organismen,
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10.Ort, Beginn und Ende der Lagerung,
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11.Zeitpunkt und Ergebnis der Kontrollgänge,
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12.wesentliche Maßnahmen zur Behandlung der Freisetzungsfläche und
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13.jedes Vorkommnis, das nicht dem erwarteten Verlauf der Freisetzung entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung der in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter nicht auszuschließen ist.
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(6) Der Aufzeichnende kann in den Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 5 auf Angaben in den Anmelde- oder Genehmigungsunterlagen verweisen.
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(7) Soweit erforderlich, sind die Aufzeichnungen fortlaufend und zeitnah zur Durchführung der Arbeit oder der Freisetzung zu führen. Die Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sind vor Beginn der gentechnischen Arbeiten aufzuzeichnen.
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