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# § 36 Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission
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(1) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts für ein bestimmtes Gebiet (Impfgebiet) die Durchführung einer Notimpfung gegen die Geflügelpest anordnen, soweit
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1.eine zustimmende Entscheidung der Kommission zur Durchführung der Notimpfung ergangen ist und
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2.bei gehaltenen Vögeln
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a)Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist und die Geflügelpest sich auszubreiten droht,
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b)Geflügelpest in einem benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland eine Einschleppung der Geflügelpest in das Inland befürchten lässt.
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(2) Die zuständige Behörde übermittelt vor der Genehmigung der Notimpfung dem Bundesministerium zum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission einen Impfplan, der die Angaben nach § 8 Absatz 4 Nummer 2 enthält.
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(3) Im Falle der Notimpfung nach Absatz 1 dürfen in der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 40 Satz 1
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1.geimpfte Vögel und Eier von gehaltenen Vögeln nicht aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand,
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2.Fleisch von Geflügel, das im Impfgebiet gehalten worden ist, nicht aus dem Impfgebiet oder
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3.gehaltene Vögel und Eier nicht in einen im Impfgebiet gelegenen Bestand
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verbracht werden.
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(4) Im Falle der Anordnung einer Notimpfung gilt § 9 entsprechend.
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