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# § 12 Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln
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Wird nach einer virologischen Untersuchung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 bei einem geimpften Vogel
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1.hochpathogenes aviäres Influenzavirus oder
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2.niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7
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amtlich festgestellt, finden im Falle der Nummer 1 die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 sowie § 35 und im Falle der Nummer 2 die Maßregeln nach den §§ 46 bis 51 Anwendung.
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