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# § 20 Bestehende Gashochdruckleitungen
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Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Gashochdruckleitungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind, den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend angepasst werden, wenn
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1.sie erweitert, umgebaut oder geändert werden oder
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2.Gefahren zu befürchten sind.
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