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# § 16 Befugnis zur Übermittlung von Daten
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(1) Die Zahlstellen übermitteln den zuständigen Behörden die erforderlichen Betriebsdaten
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1.zum Zwecke der Erstellung der europäischen Statistiken nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164) einschließlich der entsprechenden Bundesstatistiken sowie
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2.zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur nach § 5 des Geodatenzugangsgesetzes vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, sowie der entsprechenden Gesetze der Länder.
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(2) Zum Zwecke der Kontrolle und Sanktionierung bei Nichteinhaltung von Fördervoraussetzungen können die für die Kontrolle und Sanktionierung zuständigen Behörden Daten anfordern, die nach den Abschnitten 9 bis 12 und 15 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen erhoben wurden. Die für die Durchführung der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörden übermitteln die nach Satz 1 angeforderten Daten an die anfordernde Behörde.
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(3) Die Zahlstellen übermitteln auf Anforderung Betriebsdaten an öffentliche Stellen,
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1.soweit dies erforderlich ist:
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a)zur wissenschaftlichen Forschung zur Agrarstruktur oder zu den Umweltauswirkungen der Landwirtschaft,
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b)für Vorhaben im Bereich der Planung, des Monitorings und der Evaluierung von Politiken zur Agrarstruktur und den Umweltauswirkungen der Landwirtschaft,
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c)zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen zur Klima- und Umweltberichterstattung sowie
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d)zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen
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aa)auf dem Gebiet der Wasserpolitik der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist,
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bb)auf dem Gebiet der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, und
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cc)auf dem Gebiet der Erhaltung der wildlebenden Vogelarten im Rahmen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist, und
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2.soweit schutzwürdige Interessen des Betriebsinhabers nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an Forschung, Planung, Monitoring und Evaluierung das Geheimhaltungsinteresse des Betriebsinhabers überwiegt.
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(4) Betriebsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten gemäß § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes in der Fassung vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert wurde.
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