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# § 13 Obergrenzen
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(1) Die Kürzung der jeweiligen Direktzahlung darf ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung 100 Prozent der beantragten Zahlungen nicht überschreiten.
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(2) Der Betrag der Sanktionierung darf ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung 100 Prozent der beantragten Zahlungen nicht überschreiten.
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(3) Der Ausschluss von einer Direktzahlung kann auf einen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren festgelegt werden. Dies kann im Falle eines wiederholten Verstoßes erneut angewandt werden.
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