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# § 54 Diplomurkunde, Abschlusszeugnis, ergänzende Dokumente
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(1) Wer die Diplomprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt
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1.eine Diplomurkunde von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und
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2.ein Abschlusszeugnis von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten.
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(2) Die Diplomurkunde enthält
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1.die Angabe des Studiengangs und
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2.den verliehenen akademischen Grad „Diplom Verwaltungswirtin (FH)“ oder „Diplom Verwaltungswirt (FH)“.
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(3) Das Abschlusszeugnis enthält
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1.die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen Auswärtigen Dienst erlangt hat,
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2.die Gesamtnote, die erworbenen Rangpunkte und die im Studiengang erworbenen ECTS-Leistungspunkte sowie
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3.das Thema, die Gesamtnote und die Rangpunkte der Diplomarbeit.
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(4) Eine Leistungsübersicht wird jeweils auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ausgestellt.
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