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# § 53 Bestehen der Diplomprüfung, Rangpunkte
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(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn
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1.die Modulprüfungen in den fachtheoretischen und den praxisintegrierenden Studienabschnitten bestanden sind,
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2.die Diplomarbeit bestanden ist und
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3.das Diplomkolloquium bestanden ist.
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(2) Für die Berechnung der Rangpunkte der Diplomprüfung sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
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1.die Ergebnisse der Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienabschnitten mit 60 Prozent,
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2.die Ergebnisse der Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studienabschnitten mit 20 Prozent,
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3.das Ergebnis von Diplomarbeit und Diplomkolloquium mit insgesamt 20 Prozent.
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Die Rangpunkte, die in den Modulprüfungen in den fachtheoretischen und in den praxisintegrierenden Studienabschnitten erworben wurden, werden entsprechend dem Verhältnis der erworbenen ECTS-Leistungspunkte gewichtet.
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(3) Ist die Diplomprüfung bestanden, so werden die Rangpunkte kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Den gerundeten Rangpunkten wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.
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