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# § 34 Formen der Modulprüfungen
(1) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsformen bestehen.
(2) In den fachtheoretischen Studienabschnitten können die Modulprüfungen in den folgenden Prüfungsformen durchgeführt werden:
1.schriftliche Prüfungen in Form von:
a)Klausuren,
b)Hausarbeiten und
c)andere Ausarbeitungen,
2.mündliche Prüfungen in Form von:
a)Einzel- oder Gruppenprüfungen,
b)Präsentationen und
c)Kolloquien,
3.kombinierte Prüfungen in Form von:
a)Projektarbeiten,
b)Referaten,
c)Portfolios,
d)semesterbegleitenden Aufgaben und
e)sonstigen kombinierten Prüfungsformen.
(3) In den praxisintegrierenden Studienabschnitten können die Modulprüfungen in den folgenden Prüfungsformen durchgeführt werden:
1.schriftliche Prüfungsformen in Form von:
a)Hausarbeiten,
b)Praxisbewertungen durch den in § 25 Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis,
2.kombinierte Prüfungsformen in Form von:
a)Projektarbeiten,
b)Referaten,
c)Portfolios,
d)semesterbegleitenden Aufgaben sowie
e)sonstigen kombinierten Prüfungsformen.
(4) Gruppenprüfungen sind zulässig, soweit die Einzelleistungen der Studierenden eindeutig voneinander abgrenzbar und einzeln bewertbar sind.