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# § 13 Personalaustausch
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(1) Das Auswärtige Amt kann Angehörige anderer Bundesbehörden insbesondere für besondere Fachaufgaben zeitlich befristet in den Auswärtigen Dienst übernehmen. In dieser Zeit sind sie Angehörige des Auswärtigen Dienstes; für ihre Pflichten und Rechte gelten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.
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(2) Angehörige des Auswärtigen Dienstes können mit ihrer Zustimmung auch im auswärtigen Dienst eines anderen Staates oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtung verwendet werden.
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(3) Angehörige anderer auswärtiger Dienste können befristet im Auswärtigen Dienst der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden.
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