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# § 14 Verordnungsermächtigung
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(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
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1.eine oder mehrere Stellen zu bestimmen, zu beauftragen und soweit erforderlich zu beleihen,
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a)die für die Ausstellung der Bescheinigungen im Sinne des § 6 erforderlichen Handlungen durchzuführen,
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b)die Bescheinigung für den Antragsteller auszustellen,
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c)eine Geschäftsstatistik über die Verfahren nach § 6 durchzuführen und
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d)erforderliche Einzelangaben bei den Antragstellern im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nach § 6 für die Evaluierung dieses Gesetzes (§ 17) zu erheben und weitere freiwillige Erhebungen bei den Antragstellern durchzuführen.
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2.Verfahrensvorschriften zu § 2 zu erlassen, insbesondere zur inhaltlichen Beurteilung der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie zum Verfahren zur Beantragung der nach § 6 erforderlichen Bescheinigung,
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3.die im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigungen nach § 6 zu erhebenden Gebühren und Auslagen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
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(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung des Gesetzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Antragsverfahren nach § 5 näher zu regeln.
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