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lawgit/laws_md/fvg1971_5abs4dv/§3.md

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# § 3 Erstattung durch die Länder
Die nach § 2 festgestellten Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden sind von den Ländern bis zum 15. des Abrechnungsmonats an die Bundeskasse Berlin zugunsten des Lohnsteuertitels zu überweisen.